Über zusätzliche Betreuungsleistungen

nach § 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, sofern die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können diesen Betrag flexibel für Leistungen ambulanter Pflegedienste einsetzen.

Für diese Leistungen stehen jedem Pflegebedürftigen monatlich 125 Euro zur Verfügung (gesetzlicher Regelsatz).

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können sein:

  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Pflege von sozialen Kontakten
  • Betreuung in der eigenen Häuslichkeit
  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Gedächtnistraining
  • Förderung von Hobbys (z. B. Vorlesen, Spiele, Bastelaktivitäten)
  • Hilfen zur Strukturierung des Alltags