Über zusätzliche Betreuungsleistungen

nach §45 SGB XI

Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.

Für die Leistungen stehen jedem Pflegebedürftigen monatlich 125 Euro zur Verfügung

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können sein:

  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Pflegen von sozialen Kontakten
  • Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Gedächtnistraining
  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen wie Vorlesen, Beschäftigung mit Spielen, Bastelaktivitäten
  • Hilfe die der Strukturierung des Alltags dienen